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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Buchhalter (AGB)
Präambel (Allgemeine Grundlagen)
1 Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Buchhalter“ sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Dienstleistung und Beratung von Auftraggebern durch Buchhalter(BH) in den, u.a. im Berufsleitbild der Buchhalter dargestellten Dienstleistungs- & Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.
2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
3 Der BH ist berechtigt, den Dienstleistungs-/Beratungsauftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, oder gewerbliche-/freiberufliche Kooperations-partner (ganz oder teilweise), durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren.
4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungs-/Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Dienstleistungs-/Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem BH, auch ohne dessen besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-/ Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des BH’s bekannt werden.
§ 1 Geltungsbereich und Umfang
1 Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
2 Alle Dienstleistungs-/Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.
§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrages
Der Umfang sowie die Ausführung des Dienstleistungs-/Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.
§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Voll-ständigkeitserklärung
Siehe dazu Präambel-Punkt 5. Desweiteren hat der Auftraggeber dem BH die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen auf dessen Wunsch hin, schriftlich zu bestätigen. Diese Vollständigkeitserklärung unterliegt keinerlei Formvorschriften.
§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit
1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des BH verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§ 5 Berichterstattung
1 Der BH verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten.
2 Der Auftraggeber und der BH stimmen überein, dass für den Dienstleistungs-/ Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende entweder laufende- /oder einmalige Berichtserstattung als vereinbart gilt.
3 Gibt der BH über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, so haftet er für mündliche Erklärungen über diese Ergebnisse nicht. Für schriftlich nicht bestätigte Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern haftet der Berufsberechtigte nicht.
§ 6 Schutz des geistigen Eigentums des BH / Urheberrecht / Nutzung
1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Dienstleistungs-/Beratungsauftrages vom BH, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe, Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des BH an Dritte, dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung des BH dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
2 Die Verwendung beruflicher Äußerungen des BH zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den BH zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
3 Dem BH verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
4 Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungs-/Beratungsleistungen geistiges Eigentum des BH sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
1 Der BH ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Dienstleistungs- /Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, auch für die ursprüngliche Äusserung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom BH zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) des BH.
3 Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel, Anspruch auf Minderung, oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, – das Recht der Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8.
8 § Haftung
1 Der BH und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.
2 Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründeten Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
3 Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.b. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Unternehmens-beraters, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt, und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit / Datenschutz
1 Der BH, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den BH schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
3 Der BH darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ereignisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hiezu besteht.
4 Die Schweigepflicht des BH, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
5 Der BH ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Dienstleistungs-/ Beratungsauftrages zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der BH gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem BH überlassenes Material (Datenträger, Daten, Unterlagen, Auswertungen, Programme, etc.), sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
§ 10 Honoraranspruch
1 Der BH hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Dienstleistungs-/ Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
2 Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört dem BH gleichwohl das vereinbarte Honorar.
3 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des BH einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.
4 Der BH kann die Fertigstellung und / oder Übergabe seiner Leistungen, von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des BH berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
§ 11 Honorarhöhe
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den, zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, vom Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie, Berufsgruppe: „Buchhalter“ herausgegebenen „Kalkulationsrichtlinien für die Gestaltung von Honoraren im Bereich der Buchhaltung“.
§ 12 Sonstiges
1 Der BH hat neben der angemessenen Honorarforderung, Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen und die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 HGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der BH im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht, bei grober Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe seiner noch offenen Forderungen. Bei Daueraufträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Vereinbarung von Teilleistungen und Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
2 Eine Beanstandung der Arbeiten des BH berechtigt, ausser bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm nach Absatz 1 zustehenden Vergütungen.
3 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des BH auf Vergütungen nach Absatz 1 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
4 Der BH hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem BH und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt. Der BH kann von den Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.
5 Der BH bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm übergebenen und die von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel nach den Vorschriften des Handelsrechtes über die gesetzliche Aufbewahrungspflicht auf.
§ 13 Anzuwendendes Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand
1 Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2 Erfüllungsort ist Münchendorf (Ort der beruflichen Niederlassung des BH)
3 Für Streitigkeiten ist das Bezirksgericht Mödling zuständig

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